3.3.3. Wie vorstehend erwähnt ist vorliegend vor Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 465'000.00 auszugehen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Demnach beläuft sich die Grundentschädigung auf Fr. 29'645.00. Diese ist gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT um 50 % auf Fr. 14'822.50 zu reduzieren. Der angemessene Zuschlag von 10 % für den zweiten Rechtsschriftenwechsel beträgt Fr. 1'482.25. Zuzüglich Fr. 389.70 an Auslagen und 7.7 % MWSt in Höhe von Fr. 1'285.47 beträgt die Parteientschädigung Fr. 17'979.95. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist.