3.3.2. Die Kläger reichten vor Vorinstanz am 15. August 2022 eine Kostennote ein und machten ausgehend von einem Streitwert von Fr. 468'000.00 eine Grundentschädigung von Fr. 29'744.00, einen Zuschlag von 30 % für die zweite Rechtschrift von Fr. 8'923.20, Barauslagen von Fr. 389.70 und 7.7 % MWSt von Fr. 3'007.40 geltend. Gesamthaft belief sich die von ihnen beantragte Entschädigung auf Fr. 42'064.30 (act. 166). Beschwerdeweise machen die Kläger nur noch eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 35'022.40 geltend. Dabei gehen sie von einem Streitwert von Fr. 378'000.00 aus (vgl. E. 2.2 hiervor). -7-