Einschränkend ist gemäss AGVE 2015 Nr. 57 in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, die – wie vorliegend – im vereinfachten Verfahren zu erledigen sind, angesichts der selbst bei durchschnittlichen Mietzinsen regelmässig sehr hohen Streitwerte je nach den Verhältnissen im Einzelfall bei der Festsetzung der Parteientschädigung durch die gesetzlich vorgesehene Verminderung der Grundansätze zufolge geringer Aufwendungen gemäss § 7 Abs. 2 AnwT gebührend Rechnung zu tragen.