3.3. 3.3.1. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT berechnet sich die Grundentschädigung für die Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie erwähnt – streitwertabhängig. Diese Grundentschädigung deckt die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften oder Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 bis 30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT).