Der Streitwert ist entgegen der Vorinstanz nicht mit dem Mietzins während der dreijährigen Kündigungssperrfrist gleichzusetzen, denn der streitgegenständliche Mietvertrag kann erst per 30. September 2034 gekündigt werden. Der Streitwert vor der Vorinstanz entsprach folglich der Summe der Mietzinse, die ab dem allfälligen Vertragsende per 31. Oktober 2021 bis zur nächstmöglichen Vertragsauflösung anfallen, demzufolge 155 Monatsmietzinsen (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Streitwert betrug damit Fr. 465'000.00 (155 x Fr. 3'000.00)