Darin vereinbarten sie einen Monatsmietzins von Fr. 3'000.00 und eine erstmalige Kündigungsmöglichkeit per 30. September 2034 (KB 3). Am 1. September 2020 übte der Beklagte das Kaufrecht gegenüber der D. AG aus (KB 7 und 8), worauf die Handänderung am 30. Oktober 2020 ins Grundbuch eingetragen wurde (Klagantwortbeilage [AB] 10). In der Folge kündigte er den Mietvertrag mit den Klägern am 17. September 2021 mit amtlichem Kündigungsformular per 31. Oktober 2021 wegen angeblichen vertragswidrigen Gebrauchs (KB 10). Die Kläger fochten die Kündigung an. Diese wurde schliesslich von der Vorinstanz mit Entscheid vom 15. August 2022 für ungültig erklärt (act.