Demnach findet die Kapitalisierung nach Art. 92 Abs. 1 ZPO keine Anwendung. 3.2. 3.2.1. Die Kläger sind seit 2012 Mieter der streitgegenständlichen Liegenschaft. Vermieterin war ursprünglich die E. AG (Beschwerde, S. 4). Diese räumte dem Beklagten am 1. November 2018 ein bis zum 31. Dezember 2021 dauerndes, limitiertes Kaufrecht an der Liegenschaft ein (Klagbeilage [KB] 6). Die E. AG verkaufte die Liegenschaft am 22. Oktober 2019 an die D. AG (KB 5). In der Folge schloss diese am 6. November 2019 mit den Klägern einen neuen Mietvertrag ab. Darin vereinbarten sie einen Monatsmietzins von Fr. 3'000.00 und eine erstmalige Kündigungsmöglichkeit per 30. September 2034 (KB 3).