2.3. Der Beklagte legte in der Beschwerdeantwort dar, die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass zur Berechnung des Streitwerts auf den Mietzins für den Zeitraum abzustellen sei, während welchem der Mietvertrag bei ungültiger Kündigung fortbestehen würde. Diesbezüglich bestünden auch keine höchstrichterlich ungeklärten Fragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für die Streitwertberechnung zu berücksichtigen, wie lange die mutmassliche Dauer der weiteren Nutzung des Mietobjekts sei, sollte sich die Kündigung als ungültig erweisen. Daher sei die dreijährige Kündigungssperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zu berücksichtigen.