Mit der erwähnten dreijährigen Sperrfrist habe die vorliegende Mietstreitigkeit nichts gemein. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspreche bei einem befristeten Mietvertrag der Streitwert dem Mietzins während der vereinbarten Dauer. Höchstrichterlich sei ungeklärt, ob vorliegend die Kapitalisierung nach Art. 92 Abs. 1 ZPO Anwendung finde. Der kapitalisierte Vertragswert betrage Fr. 378'000.00. Daraus resultiere eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 35'022.40 (inkl. 20 % Zuschlag, Auslagen von Fr. 389.70 und 7.7% MWST).