2.2. Die Kläger machten beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe den Streitwert falsch festgelegt. Die von ihr zitierte Praxis beschränke sich auf unbefristete Mietverträge. Vorliegend sei jedoch ein bis zum 30. September 2034 befristeter Mietvertrag gegeben. Der Streitwert werde durch das Rechtsbegehren bestimmt. Dieses laute in casu darauf, die für die Vertragsdauer vom 1. November 2021 bis 30. September 2034 erklärte Kündigung als ungültig zu erklären. Mit der erwähnten dreijährigen Sperrfrist habe die vorliegende Mietstreitigkeit nichts gemein.