Die Parteientschädigung der Kläger sei somit auf Fr. 17'792.20 festzusetzen. Dabei sei von einer Grundentschädigung von Fr. 13'442.00, einem Zuschlag von 20 % für eine zweite Rechtschrift von Fr. 2'688.40, Auslagen von Fr. 389.70 sowie 7.7 % MWST von Fr. 1'272.05 auszugehen.