Zeitraum abgestellt, während welchem der Mietvertrag bei ungültiger Kündigung fortbestehen würde. Für die Berechnung des Streitwerts sei die dreijährige Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zu berücksichtigen. Der jährliche Mietzins betrage ausweislich des am 6. November 2019 zwischen den Klägern und der D. AG geschlossenen Mietvertrages Fr. 36'000.00 (Fr. 3'000.00 pro Monat). Folglich belaufe sich der Streitwert im vorliegenden Verfahren auf Fr. 108'000.00 (3 x Fr. 36'000.00). Die Parteientschädigung der Kläger sei somit auf Fr. 17'792.20 festzusetzen.