2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids – soweit vorliegend relevant – fest, die Klage sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 17. September 2021 ungültig sei. Die Prozesskosten seien dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen und würden sich nach dem Streitwert bemessen. Sei die Rechtmässigkeit einer Kündigung umstritten, werde zur Berechnung des Streitwerts auf den Mietzins für den -4-