3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2023 beantragte der Beklagte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger. 3.3. Am 31. Januar 2023 verurkundete der Rechtsvertreter der Kläger eine Honorarnote. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde der Kläger richtet sich einzig gegen die Höhe der ihnen zugesprochenen Parteientschädigung.