3. 3.1. Die Kläger erhoben gegen den ihnen am 18. November 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid am 25. November 2022 beim Obergericht Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren: -3- " 1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgericht Aarau vom 15.08.2022 sei aufzuheben. 2. Die Parteientschädigung der Kläger und Beschwerdeführer zu Lasten des Beklagten und Beschwerdegegners sei mit CHF 35'022.40 festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."