2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 8'060.00 und den Kosten der Beweisführung von Fr. 13.00 sowie den Kosten für die Übersetzung in der Höhe von Fr. 330.80, insgesamt Fr. 8'403.80, werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger von Fr. 8'050.00 verrechnet, so dass der Beklagte den Klägern solidarisch Fr. 8'050.00 direkt zu ersetzen hat. Ausserdem wird der Beklagte verpflichtet, dem Gericht Fr. 353.80 nachzuzahlen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 17'792.20 (inkl. Fr. 1'272.05 MWSt.) zu bezahlen."