1.2. Mit Klagantwort vom 23. Februar 2022 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gerichts- und Parteikosten seien vollumfänglich den Klägern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit. 1.3. Die Kläger hielten mit Replik vom 28. März 2022 vollumfänglich an den klageweise gestellten Rechtsbegehren fest. Duplicando stellte der Beklagte am 12. April 2022 ebenfalls keine neuen Rechtsbegehren.