Ab 1. Juli 2024 Fr. 1'390.00  Ab 1. Juli 2026 Fr. 1'450.00  Ab 1. August 2030 Fr. 1'390.00 2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird zu 9/10 mit Fr. 3'150.00 dem Kläger und zu 1/10 mit Fr. 350.00 der Beklagten auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 4/5 ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'046.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 1'637.00, zu bezahlen.