10. Die Beklagte kann die bei ihr anfallenden Prozesskosten ohne weiteres aus ihrem Überschuss decken (vgl. vorne E. 8.5.1.5), zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge nicht einbringlich wären. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. - 39 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und von Amtes wegen werden Dispositiv-Ziffer 6.1 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 27. September 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt (Änderungen kursiv):