Die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf (gerundet) Fr. 2'046.00 (= [Fr. 3'000.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat der Kläger 4/5, d.h. Fr. 1'637.00, zu bezahlen.