Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 602.75 (Fr. 817.75 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 556.00 [Überschussanteil Kläger] ./. Fr. 550.00 [vom Kläger getragene Kosten] ./. Fr. 221.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die siebte Phase ist somit auf Fr. 603.00 festzulegen. - 38 - 8.6. Zusammenfassend ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge, wobei in keiner Phase Betreuungsunterhalt geschuldet ist: