Das Einkommen (Fr. 8'140.90) und der Bedarf des Klägers (Fr. 3'987.85) bleiben unverändert. Es resultiert damit wiederum ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt in dieser Phase Fr. 5'252.90. Ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt neu Fr. 3'610.35 (neu: auswärtige Verpflegung: Fr. 170.00; Kosten Arbeitsweg: Fr. 300.00; Steuern: Fr. 430.00). Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 1'643.00. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt 72 %, diejenige der Beklagten 28 %. Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 1'135.75, wovon der Kläger Fr. 817.75 und die Beklagte Fr. 318.00 zu tragen hat.