Die beim Kläger anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Die bei der Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 695.75 (hälftiger Grundbedarf: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 26.30; Fremdbetreuung: Fr. 60.00; Steueranteil: Fr. 120.00; Kommunikation: Fr. 30.00; abzüglich Kinderzulage: Fr. 200.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 782.25 (Fr. 959.25 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von - 37 -