Das Einkommen (Fr. 8'140.90) und der Bedarf des Klägers (Fr. 3'987.85) bleiben unverändert. Es resultiert damit wiederum ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 4'727.60) bleibt unverändert. Ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt neu Fr. 3'486.35 (neu: Steuern: Fr. 346.00). Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 906.00. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt 77 %, diejenige der Beklagten 23 %. Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 1'245.75 (neu: Steuern: Fr. 120.00), wovon der Kläger Fr. 959.25 und die Beklagte Fr. 286.50 zu tragen hat.