Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 750.30 (Fr. 889.30 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 544.00 [Überschussanteil Kläger] ./. Fr. 550.00 [vom Kläger getragene Kosten] ./. Fr. 133.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die fünfte Phase ist somit auf Fr. 750.00 festzulegen. 8.5.1.7. Phase 6: 1. August 2026 bis 31. Juli 2029