Nach dem zu tragenden Anteil der Parteien am Barunterhalt von C. verbleibt beim Kläger ein Überschuss von Fr. 3'264.00, bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'064.00. Der hälftige Überschuss der Parteien ist anschliessend separat nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Beim Kläger resultiert ein Überschuss von Fr. 1'632.00, der zu teilen ist, somit Fr. 544.00 für C. und Fr. 1'088.00 für den Kläger. Bei der Beklagten resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 532.00, somit Fr. 133.00 für C. und Fr. 266.00 für die Beklagte (und Fr. 133.00 für D.). Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'862.75 (Fr. 1'185.75 + Fr. 544.00 + Fr. 133.00).