Das Einkommen (Fr. 8'140.90) und der Bedarf des Klägers (Fr. 3'987.85) bleiben unverändert. Es resultiert damit wiederum ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 4'727.60) und ihr familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'367.35) bleiben ebenfalls unverändert. Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 1'360.00. Damit bleibt auch die Leistungsfähigkeit der Parteien unverändert. Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt neu Fr. 1'185.75 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00), wovon der Kläger Fr. 889.30 und die Beklagte Fr. 296.45 zu tragen hat.