Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 719.30 (Fr. 739.30 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 569.00 [Überschussanteil Kläger] ./. Fr. 450.00 [vom Kläger getragene Kosten] ./. Fr. 139.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für Phase 4b ist somit auf Fr. 719.00 festzulegen. 8.5.1.6. Phase 5: 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2026