Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 985.75, wovon der Kläger Fr. 739.30 und die Beklagte Fr. 246.45 zu tragen hat. Nach dem zu tragenden Anteil der Parteien am Barunterhalt von C. verbleibt beim Kläger ein Überschuss von Fr. 3'414.00, bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'114.00. Der hälftige Überschuss der Parteien ist anschliessend separat beim Kläger im Verhältnis 2:1 bei der Beklagten im Verhältnis 2:1:1 zu verteilen, womit die Tochter C. beim Kläger 1/3 und bei der Beklagten 1/4 des Überschusses zusteht. Beim Kläger resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 1'707.00, somit Fr. 569.00 für C. und Fr. 1'138.00 für den Kläger.