Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 684.60 (Fr. 719.60 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 572.00 [Überschussanteil Kläger] ./. Fr. 450.00 [vom Kläger getragene Kosten] ./. Fr. 157.00 [Überschuss Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für Phase 4a ist somit auf Fr. 685.00 festzulegen. 8.5.1.5. Phase 4b: 1. Februar 2023 bis 30. Juni 2024