Der hälftige Überschuss der Parteien – ab dieser Phase gilt die alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen, weshalb beide Parteien ihren Unterhalt grundsätzlich je hälftig durch Naturalunterhalt erbringen, weshalb jeweils die Hälfte ihres Überschusses zu verteilen ist – ist anschliessend separat jeweils im Verhältnis 2:1 zu verteilen, womit die Tochter C. 1/3 am hälftigen Überschuss des Klägers sowie 1/4 am hälftigen Überschuss der Beklagten zusteht. Beim Kläger resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 1'717.00, somit Fr. 572.00 für C. und Fr. 1'145.00 für den Kläger. - 34 -