Nach dem zu tragenden Anteil der Parteien am Barunterhalt von C. verbleibt beim Kläger ein Überschuss von Fr. 3'433.00, bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'254.00. Der hälftige Überschuss der Parteien – ab dieser Phase gilt die alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen, weshalb beide Parteien ihren Unterhalt grundsätzlich je hälftig durch Naturalunterhalt erbringen, weshalb jeweils die Hälfte ihres Überschusses zu verteilen ist – ist anschliessend separat jeweils im Verhältnis 2:1 zu verteilen, womit die Tochter C. 1/3 am hälftigen Überschuss des Klägers sowie 1/4 am hälftigen Überschuss der Beklagten zusteht.