Das Einkommen des Klägers beträgt Fr. 8'140.90, sein familienrechtliches Existenzminimum in dieser Phase Fr. 3'987.85 (neu: Steuern: Fr. 705.00). Beim Kläger resultiert damit ein Überschuss von rund Fr. 4'153.00. Das Einkommen der Beklagten (Fr. 4'727.60) und ihr familienrechtliches Existenzminimum (Fr. 3'207.35) bleiben unverändert. Somit resultiert bei der Beklagten ein Überschuss von rund Fr. 1'520.00. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt rund 73 %, diejenige der Beklagten 27 %.