Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 939.60 (Fr. 804.60 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 677.00 [Überschussanteil Kläger] ./. Fr. 410.00 [vom Kläger getragene Kosten] ./. Fr. 132.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die dritte Phase ist somit auf Fr. 940.00 zu reduzieren. 8.5.1.4. Phase 4a: 1. November 2022 bis 31. Januar 2023