Nach Deckung des Barbedarfs der Tochter verbleibt dem Kläger ein Überschuss von rund Fr. 3'383.00 (Fr. 4'188.00 – Fr. 806.40), bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'319.00 (Fr. 1'520.00 – Fr. 201.15). Die Überschussanteile sind nach den Betreuungsanteilen zu verteilen, womit 60 % des Überschusses der Tochter C. dieser zuzusprechen sind und 40 % beim Kläger verbleiben. Der nach Köpfen verteilte Überschussanteil der Tochter in der Höhe von Fr. 1'128.00 ist auf 60 % und damit auf Fr. 677.00 zu reduzieren. - 33 -