berücksichtigen, da er in dieser Phase nicht mehr bei der Beklagten, sondern beim Kläger gelebt hat. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt rund 73 %, diejenige der Beklagten 27 %. Entsprechend der Matrix bzw. aufgrund der ungleichen Leistungsfähigkeit ist der Barunterhalt von C. zu 80 % vom Kläger und zu 20 % von der Beklagten zu tragen. Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt wie bereits in der zweiten Phase Fr. 1'005.75. Davon hat der Kläger Fr. 804.60 und die Beklagte Fr. 201.15 zu tragen.