8.5.1.3. Phase 3: 1. Mai 2022 bis 31. Oktober 2022 Das Einkommen des Klägers beträgt unverändert Fr. 8'140.90. Sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt neu Fr. 3'952.85 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 1'290.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 90.00). Beim Kläger resultiert ein Überschuss von rund Fr. 4'188.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 4'727.60, ihr familienrechtliches Existenzminimum neu Fr. 3'207.35 (neu: Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 800.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 180.00). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'520.00. Der ungedeckte Bedarf ihres Sohnes D. ist in dieser Phase nicht mehr zu