Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 747.20 (Fr. 739.20 [Anteil Kläger am familienrechtlichen Existenzminimum von C.] + Fr. 590.00 [Überschussanteil Kläger] ./. Fr. 410.00 [vom Kläger getragene Kosten] ./. Fr. 172.00 [Überschussanteil Beklagte]). Der Unterhaltsbeitrag für die zweite Phase ist somit auf Fr. 747.00 zu reduzieren.