Nach Deckung des Barbedarfs der Tochter verbleibt dem Kläger ein Überschuss von rund Fr. 2'949.00 (Fr. 3'688.00 – Fr. 739.25), bei der Beklagten ein solcher von Fr. 1'722.00 (Fr. 1'988.00 – Fr. 266.50). Die Überschussanteile sind nach den Betreuungsanteilen zu verteilen, womit 60 % des Überschusses der Tochter C. dieser zuzusprechen sind und 40 % beim Kläger verbleiben. Der nach Köpfen verteilte Überschussanteil der Tochter in der - 32 -