Entsprechend der Matrix bzw. aufgrund der ungleichen Leistungsfähigkeit ist der Barunterhalt von C. zu 73.5 % vom Kläger und zu 26.5 % von der Beklagten zu tragen. Der ungedeckte Barbedarf von C. (ohne Überschussbeteiligung) beträgt Fr. 1'005.75 (neu: KVG-Prämie: Fr. 109.45; VVG-Prämie: Fr. 23.30). Davon hat der Kläger Fr. 739.25 und die Beklagte Fr. 266.50 zu tragen.