8.5.1.2. Phase 2: 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 Das Einkommen des Klägers beträgt unverändert Fr. 8'140.90. Sein familienrechtliches Existenzminimum bleibt ebenfalls unverändert mit Fr. 4'452.85. Beim Kläger resultiert ein Überschuss von rund Fr. 3'688.00. Das Einkommen der Beklagten beträgt Fr. 4'727.60, ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'367.35. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'360.00. Nach Abzug des ungedeckten Bedarfs des Sohnes D. von Fr. 371.55 resultiert ein Überschuss von Fr. 1'988.00. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt rund 65 %, diejenige der Beklagten 35 %. Entsprechend der Matrix bzw. aufgrund der ungleichen Leistungsfähigkeit