Kläger verbleiben (umgekehrt proportionale Verteilung von Naturalunterhalt und finanziellen Anteilen). Der nach Köpfen verteilte Überschussanteil der Tochter in der Höhe von Fr. 1'019.65 ist auf 60 % und damit auf Fr. 611.80 zu reduzieren. Der Überschuss der Beklagten ist im Verhältnis 2:1:1 auf sie selbst sowie ihre beiden Kinder C. und D. zu verteilen (vgl. E. 8.2.1 hiervor). Der Überschussanteil der Tochter aus dem Überschuss der Beklagten von Fr. 552.25 ist auf 40 % und damit auf Fr. 220.90 zu reduzieren. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt somit insgesamt Fr. 1'744.95 (Fr. 912.25 + Fr. 611.80 + Fr. 220.90).