Nach Deckung des Barbedarfs der Tochter verbleibt dem Kläger ein Überschuss von rund Fr. 3'059.00 (Fr. 3'688.00 – Fr. 629.45), der Beklagten ein solcher von rund Fr. 2'209.00 (Fr. 2'492.00 – Fr. 282.80). Bei der Überschussverteilung sind wiederum die seit geraumer Zeit geleistete Betreuungsanteile des Klägers zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, die Überschussanteile nach den Betreuungsanteilen zu verteilen, womit 60 % des Überschusses der Tochter C. dieser zuzusprechen sind und 40 % beim - 31 -