Da in dieser Phase von den Parteien faktisch bereits die alternierende Obhut gelebt wurde, in welcher die Tochter zu 40 % vom Kläger und zu 60 % der Beklagten betreut worden ist, ist der ungedeckte Barbedarf der Tochter umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen von den Eltern zu tragen bzw. aufgrund der ungleichen Leistungsfähigkeit entsprechend der Matrix vom Kläger zu 69 % und von der Klägerin zu 31 %.