Es resultiert damit ein Überschuss von Fr. 2'774.00. Die Beklagte hat – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde – den ungedeckten Bedarf ihres Sohnes D. von Fr. 282.00 zu decken, womit ein verbleibender Überschuss von Fr. 2'492.00 resultiert. Damit beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers rund 60 %, diejenige der Beklagten 40 %.