8.4. 8.4.1. Weiter berechnete die Vorinstanz den Unterhalt der Phasen 1 bis 3 vor der alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen und hielt fest (E. 6.6.2 bis E. 6.6.4), dass der Kläger als Unterhaltsschuldner nicht rückwirkend zu einem höheren Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden könne, weshalb sie den Unterhalt im Dispositiv erst ab Beginn der alternierenden Obhut und somit ab Phase 4 regelte.