Ein Kind kann aber nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend macht der Kläger nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen bzw. vorliegend im Verhältnis 2:1 zu einem Lebensstandard der Tochter führte, der denjenigen des unterhaltspflichtigen Klägers übersteigen würde. Entsprechend hat vorliegend keine Limitierung des Überschussanteils der Tochter zu erfolgen.