8.3.2. Die Limitierung des Unterhalts auf das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren Überschuss gilt nur zwischen Ehegatten, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard der Eltern teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Ein Kind kann aber nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3).