Da zudem vorliegend ab der vierten Phase eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen gelebt wird und die Tochter somit jeweils zur Hälfte bereits an der jeweiligen Lebenshaltung der Eltern teilhat, rechtfertigt es sich zusätzlich, nur die Hälfte des jeweiligen Überschusses der Parteien zu verteilen, sodass die Tochter während dieser Zeit an der Lebenshaltung beider Eltern teilhaben kann. Bereits vor der gerichtlichen Regelung der alternierenden Obhut (mit hälftigen Betreuungsanteilen) wurde von den Parteien in den ersten drei Phasen (seit Juli 2021) faktisch eine alternierende Obhut gelebt, in denen der Kläger die Tochter zu rund 40 % und die Beklagte zu