8.2.4. Vorliegend resultiert sowohl beim Kläger als auch bei der Beklagten ein Überschuss, der jeweils separat auf die Berechtigten aufzuteilen ist. Da zudem vorliegend ab der vierten Phase eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen gelebt wird und die Tochter somit jeweils zur Hälfte bereits an der jeweiligen Lebenshaltung der Eltern teilhat, rechtfertigt es sich zusätzlich, nur die Hälfte des jeweiligen Überschusses der Parteien zu verteilen, sodass die Tochter während dieser Zeit an der Lebenshaltung beider Eltern teilhaben kann.